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Satzung
Satzung des Athletik Sport Club Ahlen e.V.
(1) Der Verein führt den Namen Athletik Sport Club Ahlen e.V. (ASC Ahlen). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Ahlen/ Westf. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt den Zweck, den Sport und die sportliche Jugendhilfe zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Errichtung von Sportanlagen verwirklicht. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral, er ist demokratisch, ausländische Mitbürger sind gleichberechtigt. (5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. § 3 Vereinsregister, Sportarten, Mitgliedschaft in Verbänden (1) Der Verein ist unter Nr. 422 im Vereinsregister beim Amtsgericht Ahlen eingetragen. (2) Der ASC Ahlen ist Mitglied in den jeweiligen Fachverbänden und sonstigen Vereinigungen für die Sportarten, die in ihm betrieben werden, und hat sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände zu unterwerfen. (3) Der Gesamtvorstand kann auf Antrag der Abteilungen die Eingehung von Spiel- oder Startgemeinschaften genehmigen. § 4 Strukturen (1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen. Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, daß andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliederstarken Abteilung verdrängt werden. Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder. (2) Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. (3) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig. Die Abteilungen bzw. der Verein werden im Rechtsverkehr nach außen durch den Abteilungsleiter vertreten, der die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB hat. (4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Erhebung dieses Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Gesamtvorstand. (5) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung § 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie tritt mindestens einmal im Jahr bis zum 31.03. zusammen (Jahreshauptversammlung). (2) Die Einladung zu einer Jahreshauptversammlung kann schriftlich durch den Vorstand oder über beide Ahlener Tageszeitungen erfolgen. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen, Tagesordnung und Tagungsraum sind anzugeben. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§7) ist stets schriftlich einzuladen. (3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand nach Anhörung des Gesamtvorstandes aufgestellt. (4) Anträge können nur von den Mitgliedern, dem Vorstand und den Abteilungen gestellt werden. (5) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung angesprochen sind, kann nicht abgestimmt werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung diesen Antrag bekanntzugeben, die Versammlung beschließt über die Ergänzung der Tagesordnung. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (7) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die nach der Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind, insbesondere a) wählt sie den Vorstand und die Mitglieder des Gesamtvorstandes (ohne Abteilungsleiter), (8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen zählen nicht. § 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn a) die Mitgliederversammlung dies in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschließt, (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen nach § 6 (Mitgliederversammlung). § 8 Gesamtvorstand (1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern oder ihren Vertretern und dem Vereinsjugendwart oder seinem Vertreter. (2) Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. (3) Der Gesamtvorstand entscheidet über die Angelegenheiten, die nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und nicht zu den laufenden Geschäften des Vorstandes gehören. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und unterstützt den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben. Er hat das Recht, vom Vorstand Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins zu verlangen. (4) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen zählen nicht. (5) Der Gesamtvorstand kann auf Antrag der Abteilungen der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen. § 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für je zwei Jahre gewählt. (3) Wiederwahl von einzelnen Vorstandsmitgliedern ist zulässig. (4) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. (5) Ist ein Vorstandsmitglied über einen längeren Zeitraum verhindert, oder scheidet es vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand für die Zeit der Verhinderung oder für die restliche Amtsdauer ein anderes Vereinsmitglied beauftragen. Der Gesamtvorstand hat in seiner nächsten Sitzung darüber abzustimmen. (6) Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, mit der Erledigung bestimmter Aufgaben zu betrauen oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse zu bilden. (7) Der Vorstand vertritt des Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder berechtigt. (8) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand entscheidet über Verpflichtungen und Ausgaben auf Antrag der Abteilungen bei Beträgen zwischen 500 Euro und 1.500 Euro. Für Verpflichtungen und Ausgaben, die nur im Zusammenhang mit der Vorstandsarbeit zu sehen sind, bis zum Betrag von 500 Euro in eigener Zuständigkeit. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes aus. (9) Der Vorstand hat den Gesamtvorstand über seine Tätigkeiten regelmäßig zu informieren. (10) Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen zählen nicht. (11) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes Mitglieder der Vereinsorgane, die gegen die Satzung verstoßen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verein schädigen, ihres Amtes entheben. Ausgeschlossen davon sind die Vorstandsmitglieder. Vor Ausspruch einer solchen Maßnahme ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Betroffenen steht gegen seine Amtsenthebung die Möglichkeit der Beschwerde zu. Diese ist schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung (Zustellung) bei der Geschäftsstelle (Geschäftsführer) einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. § 10 Protokollführung (1) Über die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie über die Sitzungen des Vorstandes und Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. (2) Die Niederschriften über die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind auf Wunsch den einzelnen Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach den Versammlungen zugänglich zu machen. Die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind den Mitgliedern der einzelnen Gremien in jedem Fall zuzustellen. (3) Der Geschäftsführer verwahrt diese Protokolle und Niederschriften auf Dauer. § 11 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden (2) Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag, der auf einem vom Vorstand genehmigten Formblatt zu erfolgen hat, ist die Anerkennung der Satzung des Vereins verbunden. (3) An- und Abmeldungen Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen/ der gesetzlichen Vertreter/ s. (4) Über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand, in Fällen, in denen sich die Aufnahmebeantragenden keiner Abteilung anschließen wollen, der Vorstand. (5) Die Mitglieder haben die Wettkampf- und Spielordnungen zu beachten und sind verpflichtet, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Sie haben die für die Trainings- und Wettkampfstätten geltenden Bestimmungen (z.B. Haus- und Platzordnungen) zu beachten und den Anweisungen der für den Trainings- und Wettkampfbetrieb Verantwortlichen (Trainer, Kampfrichter usw.) zu folgen. § 12 Mitgliedsbeitrag (1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf in keinem Fall die vom LSB festgesetzten Mindestbeiträge unterschreiten. (3) Die Abteilungen können in besonders begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag auf Antrag zeitlich begrenzt kürzen oder erlassen. § 13 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluß von Mitgliedern (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins. (2) Die Mitgliedschaft kann nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muß der Abteilungsleitung oder dem Geschäftsführer vor dem Kündigungstermin vorliegen. (3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. (4) Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen: a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, b) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstands oder der Abteilungsleiter, Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin, c) bei vereinsschädigendem Verhalten, d) wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachentrichtet wurde. (5) Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muß davor Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben (rechtliches Gehör). Gleiches gilt für die betroffene Abteilung. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben/ Rückschein zuzustellen. (6) Der Entscheidung über den Ausschluß kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muß schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle (Geschäftsführer) erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. (1) Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. (2) Bei der Wahl zum Jugendausschuß steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. (3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. § 15 Abteilungen (1) Für die Abteilungen nach § 4 dieser Satzung werden von den Mitgliedern in Abteilungsversammlungen Abteilungsleitungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. (2) Für die Einladungen, die Tagesordnung und die Abstimmungen gelten die Bestimmungen des § 6 entsprechend. (3) Für die Protokollführung und die Einsichtnahme in diese Protokolle gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend. (4) Die anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungen wählen mindestens (5) Die Abteilungsleitungen führen eigenverantwortlich die laufenden Geschäfte der Abteilung. (6) Die Abteilungsleitungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. (7) Der Vorstand und die Kassenprüfer können jederzeit Einsichtnahme in die Unterlagen der Abteilungen verlangen. (8) Der Vorstand ist berechtigt, auf Beschluß des Gesamtvorstandes eine Sitzung der Abteilungsleitung und eine Abteilungsversammlung einzuberufen. (9) Die Abteilungen dürfen nur im Rahmen der ihnen bereitgestellten Mittel unter Beachtung des § 2 und bei Zweckzuweisung für den bestimmten Zweck Verpflichtungen eingehen und Ausgaben leisten. Verpflichtungen und Ausgaben, die den Betrag von 500 Euro übersteigen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes, sofern sie den Betrag von 1.500 Euro übersteigen der des Gesamtvorstandes. Welche Mittel den Abteilungen zur Bewirtschaftung bereitgestellt werden, wird in einer Geschäftsordnung geregelt. § 16 Vereinsordnungen (1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Für den Erlaß, Änderung etc. ist die Mitgliederversammlung zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister übernommen. (2) Grundlage für die Jugendarbeit im Verein ist die Jugendordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.. (3) Um einen ordnungsgemäßen finanziellen und organisatorischen Ablauf der Arbeit des Vereins zu gewährleisten, ist eine Geschäftsordnung durch den Vorstand nach Anhörung des Gesamtvorstandes zu erstellen. Die Geschäftsordnung hat für alle Mitglieder bindenden Charakter. § 17 Kassenprüfung (1) Die Kassen der Abteilungen werden durch die Kassenprüfer unter Beteiligung des Kassenwartes des Vereins bis zum 31.01. eines jeden Jahres für das abgelaufene Geschäftsjahr geprüft. Der Vorstand ist unabhängig vom Prüfungsbericht in der Mitgliederversammlung der Abteilung und der des Vereins von dem Prüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen. (2) Die Kasse des Vereins ist bis zum 28.02. eines jeden Jahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu prüfen. Über das Ergebnis ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen. (3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Abteilungen und des Vereins und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Abteilungsleitungen und des Kassenwartes des Vereins. § 18 (aufgehoben) § 19 Satzungsänderungen (1) Eine Änderung der Satzung ist nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder möglich. (2) Ist eine Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung vorgesehen, so ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders darauf hinzuweisen. § 20 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es (3) Auf der Tagesordnung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. (4) Für die Auflösung des Vereines ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (5) In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist besonders darauf hinzuweisen, dass für die Zustimmung zur Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. (6) Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Ahlen (Westf.) zu. (7) Die Vermögensempfänger haben nach Auflösung des Vereins die Vermögen für die in § 2 dieser Satzung bestimmten gemeinnnützigen Zwecke zu verwenden. § 21 Inkrafttreten (1) Diese Satzung wurde am 26.11.01 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
2. der Gesamtvorstand
3. der Vorstand.
b) wählt sie zwei Kassenprüfer (jährlich einen),
c) nimmt sie den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen,
d) nimmt sie den Bericht des Kassenwartes entgegen,
e) nimmt sie den Bericht der Kassenprüfer entgegen,
f) erteilt sie dem Kassenwart Entlastung,
g) erteilt sie dem Vorstand Entlastung,
h) setzt sie die Mitgliedsbeiträge fest und
i) stimmt sie über den Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern ab.
b) 1/5 der Vereinmitglieder oder der Vorstand sie für erforderlich halten. Sofern 1/5 der Vereinsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung für erforderlich hält, hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen durchzuführen.
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§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
-einen Abteilungsleiter,
- einen Sportwart/ Fachwart,
- eine Jugendvertretung gemäß Jugendordnung.
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.